Vorstand des Fördervereins
1. Vorsitzender:
Walter Taubeneder
2. Vorsitzender:
Robert Lindner
Kassier:
Christoph Weinmann
Schriftführerin:
Gisela Neukirchinger
Konto des Fördervereins:
Sparkasse Passau, Kontonummer: DE61 7405 0000 0240 1004 46
Satzung
§ 1 Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der StaatlichenBerufsschule II Passau".
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Der Sitz des Vereins ist Passau.
§ 3 Der Verein bezweckt die ideelle und materielle Förderung der Staatlichen
Berufsschule II Passau im Interesse einer gediegenen Bildung und Erziehung der
Schüler. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Aufwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältsnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder des Vereins können die Ausbildenden, Betriebe, Eltern und Erziehungsbe-
rechtigten und Lehrer, sowie alle ehemaligen Schüler und Schülerinnen werden. Auch
andere Vereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Einzelper-
sonen als Gönner der Schule können die Mitgliedschaft erwerben.
Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins und durch
diesen.
§ 6 Die Mitgliedschaft endigt:
a) für die Ausbildenden mit der Austrittserklärung;
b) für die Eltern und Erziehungsberechtigten mit Ausscheiden ihrer Auszubildenden bzw. Kinder aus der Schule, soweit nicht die Mitgliedschaft ausdrücklich aufrecht erhalten wird;
c) durch Tod;
d) durch Ausschluss.
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Kura-
toriums. Hierfür muß ein wichtiger Grund vorliegen. Wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, gilt es als ausgeschlossen.
§ 7 Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe das Kuratorium der
Versammlung zur Beschlussfassung vorschlägt.
Beim Ausscheiden aus dem Verein hat kein Mitglied Anrecht auf das Vereins-
vermögen.
§ 8 Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. das Kuratorium
3. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende ist der jeweilige Vorsitzende des Berufsschulbeirates, der zweite Vorsitzende ist der jeweilige Direktor der Schule.
Beide Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Das Kuratorium besteht aus 9 Mitgliedern:
Den beiden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und 5 weiteren Beisitzern.
§ 11 Auf der Mitgliederversammlung sind jährlich 3 Beisitzer zu wählen.
2 Beisitzer werden vom Berufsschulbeirat bestimmt. Schriftführer und Kassier werden aus dem Kollegium der Schule bestellt. Die Wahl kann schriftlich oder durch Zuruf er-folgen. Sie muß schriftlich erfolgen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
§ 12 Die Mitglieder des Kuratoriums unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung der
Vereinsgeschäfte. Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftverkehr und für die Abfassung der Niederschriften über die Mitgliederversammlung und für die
Erstellung der Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstandes und des
Kuratoriums.
Der Kassier besorgt die Kassengeschäfte.
Die Beisitzer sind gehalten, jeweils den verhinderten Schriftführer oder Kassier zu vertreten und im Kuratorium bzw. im Vorstand beratend mitzuwirken. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 13 Über die Verwendung der Gelder beschließt das Kuratoriums mit Zweidrittelmehrheit. Die Mittel des Vereins dürfen nicht für vereinsfremde Anschaffungen und Aufwendungen ausgegeben werden. In dringenden Fällen kann ein Vorstandsmitglied mit dem Kassier Anschaffungen bis zu 750,--Euro tätigen. Nach außen ist die Vertretungsmacht der Vorsitzenden nicht beschränkte.
§ 14 Die Mitgliederversammlung hat alljährlich im Anschluss an die Berufsschulbeirats-
sitzung stattzufinden. Dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand des Kuratoriums Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und Rechen-schaft abzulegen über die Verwendung der eingegangenen Gelder.
Spätestens 14 Tage vor dieser Versammlung ist die Kassenführung durch 2 Kassen-prüfer zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich festzulegen und der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die beiden Kassenprüfer und ihre Ersatz-leute werden jeweils von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr gewählt. Nach Anhören des Berichtes erteilt die Mitgliederversammlung dem Kuratorium die Entlastung.
Die gewählten Kassenprüfer sind befugt, auch jederzeit während des Jahres Kassen-prüfungen vorzunehmen.
§ 15 Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 16 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (14 Tage vorher).
Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
Die Niederschrift über diese Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 17 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen gewöhnlich durch mündliche Abstimmung. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit rechtswirksam.
§ 18 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mit-gliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 19 Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins vorhandene Vermögen ist in seiner Gesamtheit der Staatlichen Berufsschule II Passau zu übergeben.
Die durch den Verein erfolgten Anschaffungen gehen in das Eigentum der Schule über.
§ 20 Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Passau, 28.04.2010